Pflichtangaben für Energieversorger nach § 41 EnWG sowie § 42 EnWG
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Privatkunden im Enpal.Flex Stromtarif
Stand: 22.10.2024
Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrages
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Stromlieferverträge zur Belieferung von Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh (nachfolgend „Kunden“) durch die Enpal Energy GmbH (nachfolgend „Enpal“; Koppenstraße 8, 10243 Berlin, AG Charlottenburg, HRB 216740 B, Kontaktdaten: siehe Ziffer 14) Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Enpal beliefert insofern ausschließlich Kunden, deren Stromverbrauch vom Messstellenbetreiber nicht über eine registrierende Leistungsmessung erfasst wird. Die Belieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung.
Der Vertrag kommt ausschließlich auf elektronischem Wege und wie folgt zustande: Die Präsentation und Bewerbung der Leistungen auf der Internetpräsenz und in der mobilen Applikation von Enpal stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern sind lediglich eine Aufforderung an den Kunden, selbst ein Angebot gegenüber Enpal abzugeben (sog. invitatio ad offerendum). Der Kunde kann auf dem jeweiligen Medium durch das Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ (oder einer vergleichbaren eindeutigen Schaltfläche) unter Übermittlung aller wesentlichen Daten ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Stromliefervertrages abgeben. Bis zur Abgabe des Angebots kann der Kunde seine Angaben jederzeit überprüfen und mit Hilfe der Zurück-Buttons ggf. korrigieren. Enpal bestätigt den Eingang des Angebots elektronisch und nimmt das Angebot des Kunden an („Eingangs- und Vertragsbestätigung“). Im Rahmen dieser Eingangs- und Vertragsbestätigung wird Enpal dem Kunden den voraussichtlichen Lieferbeginn mitteilen. Sind für die Aufnahme der Strombelieferung erforderliche Angaben vom Kunden nicht oder nicht richtig gemacht worden (z.B. Mitteilung einer falschen Zählernummer), wird Enpal sich bemühen, dies mit Hilfe des Kunden aufzuklären und zu korrigieren. Der Kunde ist in diesem Fall zur Mitwirkung verpflichtet. Die Aufnahme der Strombelieferung verzögert sich in diesem Fall, bis alle erforderlichen Daten korrekt vorliegen.
Abweichende AGB des Kunden gelten nicht. Sie gelten auch dann nicht, wenn Enpal ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Diese AGB gelten nachrangig zu mit dem Kunden abgeschlossenen spezifischen Tarifvereinbarungen oder tarifbezogenen Regelungen für einen Stromliefervertrag, wenn und soweit diese abweichende Bestimmungen enthalten.
Lieferbeginn und Lieferbedingungen
Enpal liefert dem Kunden den gesamten an der von ihm angegebenen, durch die entsprechende Marktlokations-Identifikationsnummer bestimmten Verbrauchsstelle benötigten Strom. Die Belieferung des Kunden erfolgt ausschließlich im Netzgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Enpal ist nicht verpflichtet, Strom an Anschlüsse außerhalb des deutschen Netzgebiets oder an Standorte zu liefern, die nicht an das deutsche Versorgungsnetz angeschlossen sind.
Der Lieferbeginn setzt voraus, dass Enpal eine Bestätigung des Verteilnetzbetreibers sowie, bei einem Lieferantenwechsel, die Kündigungsbestätigung des bisherigen Lieferanten vorliegen. Beide Bestätigungen werden durch Enpal eingeholt. Enpal organisiert den Lieferantenwechsel für den Kunden dabei unentgeltlich und zügig, wobei Enpal dafür Sorge trägt, dass die Interessen des Kunden gegenüber den Netzbetreibern und anderen Beteiligten gewahrt bleiben. Der Kunde bevollmächtigt Enpal hiermit, alle für den Lieferantenwechsel und die Strombelieferung erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Netzbetreiber und dem bisherigen Lieferanten abzugeben und zu empfangen, insbesondere einen gegebenenfalls bestehenden Stromliefervertrag mit einem bisherigen Lieferanten zu kündigen. Die Vollmacht ist jederzeit widerruflich.
Die Stromlieferung beginnt zum nächstmöglichen Zeitpunkt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt, zu dem ein gegebenenfalls bestehender Stromliefervertrag des Kunden mit einem bisherigen Lieferanten beendet ist und zu dem der zuständige Netzbetreiber der Netznutzung durch Enpal zugestimmt hat. Weicht dieser frühestmögliche Lieferbeginn von dem im Rahmen der Vertragsbestätigung mitgeteilten Lieferbeginn ab, wird Enpal dies dem Kunden mitteilen. Weiterhin beginnt die Stromlieferung nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist.
Der Kunde bezieht den gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf an der Marktlokation von Enpal. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 kW elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate).
Eine Weitergabe des von Enpal bezogenen Stroms an nicht im Haushalt des Kunden lebende Dritte ist ohne vorherige Zustimmung durch Enpal nicht zulässig. Die Zustimmung muss mindestens in Textform erfolgen. Das Recht des Kunden, deren Verbrauch mit Zählerstandsgangmessung gemessen wird, Verträge über Stromdienstleistungen, insbesondere hinsichtlich von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit im Sinne des § 41d EnWG, abzuschließen, bleibt unberührt. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, Enpal über den Abschluss eines solchen Vertrags unverzüglich zu informieren.
Stromqualität
Der zur Versorgung des vom Kunden bereitgestellte Strom wird ausschließlich aus regenerativen Erzeugungsquellen, wie z.B. Wasser-, Wind-, Solarenergie oder Biomasse gewonnen. Die Nachweisführung hierüber erfolgt durch die Entwertung von Herkunftsnachweisen Grundlage der Versorgung des Kunden und des entsprechenden Strombezugs von Enpal sind dabei Prognosewerte über das Verbrauchsverhalten des Kunden. Der tatsächliche Verbrauch kann von diesen Prognosewerten abweichen. Diese Differenzen werden über den Spotmarkt oder vom Netzbetreiber ausgeglichen.
Strompreis und Preisgarantie
Der Kunde zahlt an Enpal für den gelieferten Strom den im Auftrag zur Strombelieferung genannten verbrauchsunabhängigen Grundpreis sowie einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis. Der verbrauchsabhängige Arbeitspreis setzt sich dabei aus einem festen und einem variablen Preisbestandteil zusammen. Der im Auftrag zur Strombelieferung genannte feste Arbeitspreisbestandteil und der Grundpreis verstehen sich als Bruttopreise, d. h. sie enthalten sämtliche über den variablen Arbeitspreisbestandteil hinausgehenden im Zusammenhang mit der Belieferung des Kunden anfallenden Kosten. Der variable Arbeitspreisbestandteil steht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht fest und ist abhängig von den Energiepreisen an der Strombörse. Er ermittelt sich gemäß Ziffer 4.2 und Ziffer 6.
Der variable Arbeitspreisbestandteil ändert sich monatlich. Er basiert dabei auf sogenannten Strom-Futures, also verbindlichen Termingeschäften, die an der European Energy Exchange AG (EEX) gehandelt werden. Die EEX ist eine europäische Börse, an der langfristig mit Strom gehandelt wird. Der variable Arbeitspreisbestandteil entspricht dabei dem Settlement-Preis des Physical Electricity Index DE Base Month (EEX „Phelix-Baseload“) und dem Physical Electricity Index DE Peak Month (EEX „Phelix-Peakload“) Der Phelix DE Month Future ist ein Termingeschäft auf den Strompreis (in EUR/MWh) im Marktgebiet Deutschland für den jeweiligen Folgemonat. Der Phelix-Baseload bezieht sich auf die Stromgrundlast (Lieferung in allen Stunden an allen Tagen eines Monats), der Phelix-Peakload auf die Spitzenlasten (Lieferung zwischen 8 Uhr und 20 Uhr an allen Börsenhandelstagen eines Monats). Das genaue Verhältnis zwischen beiden Indizes kann ebenfalls der Auftragserteilung entnommen werden. Es gilt der Settlementpreis des 16. des jeweiligen Vormonats. Findet an diesem Tag an der EEX kein Handel statt, gilt der Settlementpreis des jeweils darauffolgenden Börsenhandelstages. Die jeweiligen Settlement-Preise können auf der Website der EEX www.eex.com/en/market-data/power/futures (> EEX German Power Futures > Month) eingesehen werden, wobei Enpal für die Verfügbarkeit keine Gewähr übernimmt. Der vorstehende Halbsatz gilt entsprechend, sofern und soweit Enpal als freiwillige Leistung gegenüber dem Kunden die jeweiligen Börsenpreise selbst web- oder appbasiert kommuniziert.
Der feste Arbeitspreisbestandteil und der Grundpreis enthalten die folgenden Kosten: die Netznutzungsentgelte gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Entgelte für den Messstellenbetrieb, soweit hiermit kein Dritter, Enpal oder mit Enpal verbundene Unternehmen beauftragt wurden, die Stromsteuer gemäß § 3 Stromsteuergesetz (StromStG), die Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung (KAV), die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage gemäß § 10 ff. EnFG (Energiefinanzierungsgesetz), die Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) einschließlich der Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG, die Vertriebskosten einschließlich der Kosten für die Beschaffung von Herkunftsnachweisen für die Lieferung von aus Erneuerbaren Energie erzeugtem Strom und die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.
Sofern im Auftrag zur Strombelieferung und/oder der Vertragsbestätigung Enpal gegenüber dem Kunden eine Preisgarantie hinsichtlich einzelner Kostenbestandteile des festen Arbeitspreisbestandteils und/oder des Grundpreises abgegeben hat, sind Preisanpassungen nach Ziffer 5.1 dieser AGB aufgrund von Änderungen der von der Preisgarantie umfassten Kostenbestandteile durch Enpal für die Dauer der Preisgarantie unzulässig. Die von der Preisgarantie umfassten Kostenbestandteile und die Laufzeit der Preisgarantie ergeben sich aus dem Auftrag zur Strombelieferung und/oder der Vertragsbestätigung. Nach Ablauf der Garantiezeit kann Enpal auch aufgrund von Änderungen dieser Kostenbestandteile eine Preisanpassung nach Maßgabe der Ziffer 5 vornehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Änderung des Kostenbestandteils selbst innerhalb des Zeitraums der Preisgarantie eingetreten ist. Nicht von der Preisgarantie umfasst sind in jedem Fall Netzentgelte des Netzbetreibers, die Entgelte für den Messstellenbetrieb, soweit diese Preisbestandteil sind, die Mehrwertsteuer, die Stromsteuer, die § 19 StromNEV-Umlage einschließlich der sog. Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG, die Offshore-Umlage, der KWKG-Aufschlag, die Konzessionsabgabe sowie denkbare künftige zusätzliche Steuern und öffentliche Abgaben, Umlagen oder vom Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber in Rechnung gestellte Entgelte.
Der Kunde kann Informationen zu den verschiedenen Preisbestandteilen jederzeit per E-Mail an kontakt@enpal.energy erfragen.
Zur Klarstellung wird festgehalten, dass sich der variable Arbeitspreisbestandteil automatisch anhand der in Ziffer 4.2 genannten Börsenpreise bestimmt und von Enpal unverändert an den Kunden weiterberechnet wird, ohne dass Enpal diesbezüglich ein Ermessen zukommt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Preisanpassung im Sinne der Ziffer 5.
Mit dem vereinbarten Strompreis bzw. den verschiedenen Preisbestandteilen sind die im Zusammenhang mit der Stromlieferung ggf. anfallenden Steuern, Abgaben und Umlagen und sonstige Kosten, soweit diese nach den vertraglichen Abreden im Verantwortungsbereich der Enpal abgerechnet werden, abgegolten.
Preisanpassung
Bei Änderungen der Kosten, die für die Gestaltung des festen Arbeitspreisbestandteils und des Grundpreises maßgeblich sind, ist Enpal berechtigt, die entsprechenden Preisbestandteile gegenüber dem Kunden nach billigem Ermessen anzuheben, soweit die Kostenänderungen eine Steigerung der Gesamtkosten begründen. Der Kunde kann Preisanpassungen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle zuführen. Führen Kostenänderungen zu einem Sinken der Gesamtkosten, ist Enpal verpflichtet, die Preise für die Kunden nach demselben Maßstab zu senken. Enpal überwacht fortlaufend die Entwicklung der für die Preisgestaltung maßgeblichen Kosten und wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte und sachlichen Aspekte einer Preisanpassung so wählen, dass Preissenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben erfolgen als Preiserhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostensteigerungen. Insoweit wird Enpal bei der Preisgestaltung stets auch steigende mit gleichzeitig sinkenden Kostenpositionen saldieren.
Soweit nach Vertragsschluss Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstige vom Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber in Rechnung gestellte Entgelte, die unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der Strombeschaffung oder Stromlieferung haben, aufgrund von nach Vertragsschluss in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen oder hoheitlichen Maßnahmen hinzukommen oder wegfallen, ist Enpal im Falle eines Hinzukommens berechtigt und im Falle eines Entfallens verpflichtet, den Strompreis entsprechend den Vorgaben der Ziffer 5.1 anzupassen.
Preisanpassungen werden dem Kunden von Enpal vor dem Inkrafttreten mindestens in Textform mitgeteilt. Im Falle von Preisanhebungen erfolgt diese Mitteilung mindestens einen (1) Monat vor Eintritt der beabsichtigten Anpassung. Enpal wird den Kunden im Rahmen dieser Mitteilung über alle für die Preisanpassung relevanten Umstände und Tatsachen in verständlicher und nachvollziehbarer Weise informieren. Der Kunde hat im Falle einer Preisanhebung das Recht, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisanhebung und mit Wirksamkeit zu diesem Zeitpunkt fristlos zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Enpal wird den Kunden im Rahmen der Mitteilung über die Preisanpassung auf das Kündigungsrecht hinweisen.
Abweichend von den vorstehenden Ziffern 5.1 bis 5.4 werden Änderungen der Umsatzsteuer in unveränderter Form gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
Verbrauchsermittlung
Die Verbrauchsermittlung durch Enpal erfolgt auf Grundlage der Messdaten, die durch diesen Messstellenbetreiber erfasst, abgelesen und übermittelt werden.
Daneben ist der Kunde berechtigt, seine Messeinrichtungen selbst abzulesen. Enpal kann zudem eine Selbstablesung vom Kunden verlangen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Bei einem berechtigten Widerspruch des Kunden aufgrund der Unzumutbarkeit kann Enpal die Ablesung selbst unentgeltlich vornehmen. Gleichsam ist Enpal aber nicht verpflichtet, den Kunden z.B. im Falle fehlender Messdaten zu einer Selbstablesung aufzufordern. Bei einem intelligenten Messystem sind anstelle einer Selbstablesung vorrangig die Werte gemäß Absatz 1 zu verwenden.
Wenn Enpal zur Verbrauchsermittlung im Zeitpunkt der Abrechnung aus Gründen, die Enpal nicht zu vertreten hat, keine Messdaten vorliegen, ist Enpal berechtigt, den Zählerstand auf Basis von Erfahrungswerten zu schätzen oder der Verbrauchsermittlung Schätzungen des Messstellenbetreibers zugrunde zu legen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Verbrauchsermittlungen auf Grundlage geschätzter Messdaten können bei Vorliegen späterer, abgelesener Messdaten auch rückwirkend korrigiert werden.
Der mit dem festen Arbeitspreisbestandteil zu vergütende Verbrauch entspricht dem auf Basis dieser Ziffer 6 ermittelten Gesamtverbrauch im Abrechnungszeitraum.
Die Verbrauchsermittlung zum Zwecke der Abschlagszahlung nach Ziffer 7.5 erfolgt zunächst auf Basis des monatlichen Verbrauchs gemäß des Standardlastprofils für private Haushaltskunden (Standardlastprofil H0; veröffentlicht unter: https://www.bdew.de/energie/standardlastprofile-strom/), sowie der vom Netzbetreiber zu Grunde gelegten Jahresverbrauchsprognose. Das Standardlastprofil H0 gibt die Verteilung der Jahresverbrauchsprognose von Haushaltkunden auf einzelne Monate wieder, wie sie der energiewirtschaftlichen Bilanzierung zu Grunde gelegt wird.
Wenn (i) der Verbrauch des Kunden über ein intelligentes Messsystem gemäß § 2 Nr. 7 MsbG oder eine sonstige technische Einrichtung, die mindestens eine stundenscharfe Übermittlung der Verbräuche des Kunden ermöglicht, (nachfolgend alle einheitlich als „zeitaufgelöste Messsysteme“ bezeichnet) erfasst wird und (ii) Enpal die entsprechenden zeitaufgelösten Messwerte form- und fristgerecht vom Messstellenbetreiber zur Verfügung gestellt werden, wird Enpal dem Kunden die Abrechnung auf Basis des so ermittelten Monatsverbrauchs und dem für diesen Monat geltenden variablen Arbeitspreisbestandteil anbieten. Dem Kunden steht es frei, das Angebot von Enpal anzunehmen oder bei der Abrechnung des variablen Arbeitspreisbestandteils auf Basis des Standardlastprofils nach Maßgabe von Ziffer 6.5 zu verbleiben. Eine Abrechnung nach Ziffer 6.5 erfolgt auch, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 dieser Ziffer 6.6 nachträglich entfallen.
Abrechnung
Die Abrechnung der Stromlieferung durch Enpal erfolgt jährlich spätestens 6 Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums und am Ende des Lieferverhältnisses auf Basis der Verbrauchsermittlung nach Ziffer 6. Der Abrechnungszeitraum beträgt regulär 12 Kalendermonate ab Lieferbeginn und darf einen Zeitraum von 12 Kalendermonaten nicht überschreiten. Die jährliche Abrechnung bzw. Schlussrechnung erfolgt ausschließlich elektronisch. Der Kunde kann jedoch die Abrechnung in Papierform verlangen.
Auf Wunsch des Kunden kann gegen ein zusätzliches Entgelt die Abrechnung auch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich erfolgen. Bei monatlichem Turnus erfolgt die Abrechnung spätestens drei Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums.
Ändert sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums der verbrauchsabhängige feste Arbeitspreisbestandteil, so wird der für den neuen verbrauchsabhängigen festen Arbeitspreisbestandteil maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen.
Hat Enpal für Dienstleistungen oder Lieferungen in demselben Abrechnungszeitraum unter diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis Zahlungen an den Kunden zu leisten und gleichzeitig leinen Anspruch gegen den Kunden auf Zahlung nach diesem Vertrag, so kann Enpal die eigenen Verbindlichkeiten durch Verrechnung mit entsprechenden Forderungen aus diesem Vertrag gegen den Kunden erfüllen. Die verrechneten Beträge werden in einer entsprechenden Abrechnung dem Kunden von Enpal aufgeschlüsselt.
Enpal kann vom Kunden monatliche gleiche Abschlagszahlungen auf den Arbeitspreis und den Grundpreis verlangen. Vom Kunden geleistete Abschlagszahlungen werden in der jährlichen Abrechnung oder – im Falle eines vom Kunden gewählten kürzeren Abrechnungszeitraums – in der ersten Abrechnung nach Ablauf des der Verbrauchsermittlung gemäß Ziffer 6.5 zu Grunde gelegten Zeitraums entsprechend angerechnet. Soweit die tatsächlichen Messwerte durch den Netzbetreiber erst später übermittelt werden, erfolgt die Abrechnung durch Enpal innerhalb einer angemessenen Frist nach Vorliegen der Messwerte. Sollte der tatsächliche Verbrauch von dem prognostizierten Verbrauch abweichen, erfolgt eine Nachzahlung oder Rückerstattung. Die Höhe der Abschlagszahlungen bemisst sich nach dem gemäß Ziffer 6.5 geschätzten Verbrauch und dem vom Kunden voraussichtlich zu leistenden Preis (Grundpreis und Arbeitspreis). Ändert sich der Verbrauch des Kunden während eines Abrechnungszeitraums maßgeblich oder kommt es zu Änderungen des anhand der historischen Preise geschätzten, voraussichtlichen variablen Arbeitspreisbestandteils gemäß Ziffer 4.2, kann Enpal die Höhe der Abschlagszahlungen entsprechend nach billigem Ermessen anpassen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein voraussichtlicher Verbrauch erheblich geringer ist, so wird Enpal dies bei der Bemessung der Abschläge angemessen berücksichtigen. Enpal wird dem Kunden die Höhe der jeweiligen Abschlagszahlung vorab in Textform mitteilen.
Die Abschlagsbeträge sind jeweils zum Ersten eines jeden Kalendermonats fällig, nicht jedoch vor dem Beginn der Stromlieferung durch Enpal. Forderungen von Enpal aus der Abrechnung sind zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung beim Kunden fällig.
Zahlungen des Kunden erfolgen per SEPA-Lastschriftverfahren. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notification) spätestens einen Kalendertag vor dem jeweiligen Belastungsdatum zu erfolgen hat. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Enpal ist berechtigt, die aus einer vom Kunden zu vertretenden Rückbelastung einer Lastschrift entstehenden Kosten an den Kunden weiterzugeben. Auf Wunsch des Kunden können Zahlungen auch per Überweisung erfolgen. Zahlungen von Enpal an den Kunden erfolgen ausschließlich bargeldlos durch Überweisung auf ein vom ihm angegebenes Konto.
Gegen Ansprüche von Enpal kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
[entfällt]
Vertragslaufzeit und Kündigung
Der Stromliefervertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder Vertragspartei spätestens am ersten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats ohne Angabe von Gründen ordentlich gekündigt werden. Enpal wird das Recht zur ordentlichen Kündigung bis zum Ablauf einer gegebenenfalls dem Kunden gegebenen Preisgarantie nach Ziffer 4.4 nicht ausüben. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Jede Vertragspartei kann den Stromliefervertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt aus Sicht von Enpal insbesondere vor, wenn der Kunde sich mit einer fälligen Zahlung in Verzug befindet und trotz zweimaliger Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Eine Kündigung des Stromliefervertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Enpal wird eine Kündigung des Kunden innerhalb von einer Woche nach deren Zugang in Textform unter Angabe des Datums des Vertragsendes bestätigen.
Enpal wird sich im Falle der Beendigung des Stromliefervertrags unter jederzeitiger Wahrung der Interessen des Kunden alle für einen zügigen Lieferantenwechsel erforderlichen Erklärungen abgeben oder, soweit kein neuer Lieferant vom Kunden angegeben wird, die Belieferung des Kunden durch Enpal abmelden.
Umzug des Kunden
Im Fall eines Wohnsitzwechsels kann der Kunde den Stromliefervertrag außerordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Im Falle eines Wohnsitzwechsels teilt der Kunde Enpal in seiner Kündigung die zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mit und Enpal kann dem Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform ein Angebot zur Fortsetzung des Stromliefervertrages am neuen Wohnsitz unterbreiten. Enpal wird sich bei verspäteter Umzugsmitteilung des Kunden gemäß der geltenden energiewirtschaftlichen Prozesse um eine Klärung des Sachverhalts unter Beachtung der Interessen des Kunden und – soweit möglich – auch rückwirkende An- und Abmeldungen des Kunden bemühen.
Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung und höhere Gewalt
Bei Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung infolge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist Enpal von ihren Leistungspflichten befreit. Enpal weist darauf hin, dass dem Kunden in diesem Fall eventuell Ansprüche gegen den Netzbetreiber aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung zustehen. Satz 1 gilt nicht, falls Enpal die Störung zu vertreten hat. Enpal ist verpflichtet, ihren Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, soweit diese Enpal bekannt sind oder von Enpal in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
Enpal ist auch von ihren Leistungspflichten befreit, wenn Enpal an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände gehindert ist, deren Beseitigung Enpal nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen.
Abtretung, Rechtsnachfolge
Enpal ist berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten und die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen. Enpal wird dem Kunden die Übertragung des Vertrages mit einer Vorlaufzeit von einem (1) Monat anzeigen. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag fristlos zum Übertragungszeitpunkt zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird Enpal den Kunden in der Mitteilung zur Übertragung des Vertragsverhältnisses hinweisen.
Eine Übertragung der Rechte und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag ist nur mit Zustimmung von Enpal zulässig. Dies gilt nicht für auf Geld gerichtete Ansprüche des Kunden gegen Enpal oder für ein anderes Recht, das der Kunde gegen Enpal hat, wenn bei Enpal ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder berechtigte Belange des Kunden an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse von Enpal an dem Abtretungsausschluss überwiegen.
Onlinekommunikation
Das von Enpal angebotene Stromprodukt wird ausschließlich digital,
d.h. app- oder webbasiert, vertrieben. Diesem Vertriebsmodell entsprechend erfolgen alle rechtsgeschäftlichen Handlungen und Erklärungen, z. B. Mitteilungen, Bestätigungen, Angebote, Annahmen, Abrechnungen oder Kündigungen nach Wahl von Enpal per E-Mail oder über die elektronische Kommunikation im Rahmen einer internetgebundenen Kundenplattform. Dies setzt voraus, dass der Kunde Enpal eine E-Mailadresse angibt oder sich unter Bestätigung der Nutzungsbedingungen bei einer von Enpal vorgehaltenen Kundenplattform angemeldet und zu der Nutzung bereit erklärt hat. Der Kunde hat Enpal zudem eine Änderung seiner für die elektronische Kommunikation verwendeten Kontaktdaten (E-Mailadresse) unverzüglich mitzuteilen.
Enpal weist darauf hin, dass zur Organisation des Lieferantenwechsels die erforderlichen Daten des Kunden an den bisherigen Stromlieferanten, den Messstellenbetreiber und den Netzbetreiber des Kunden übermittelt werden.
Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsverfahren
Der Kundenservice von Enpal ist unter der Telefonnummer 030 20164420 von Montag – Freitag 9.00 – 18.00 Uhr und per E-Mail an kontakt@enpal.energy erreichbar. Enpal beantwortet Beschwerden und Beanstandungen von Kunden gemäß § 111 a EnWG innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen ab deren Zugang. Hilft Enpal der Verbraucherbeschwerde innerhalb dieser Frist nicht ab, kann der Kunde die Schlichtungsstelle Energie anrufen (Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: 030 / 2 757 240- 0, www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de). Gesetzliche Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ist in jedem Fall, dass sich der Kunde mit seinem Anliegen zuvor an Enpal gewandt hat. Sofern der Kunde eine Schlichtung in zulässiger Weise beantragt, ist Enpal gem. § 111 b Abs. 1 Satz 2 EnWG zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet. Daneben unterhält die Bundesnetzagentur einen Verbraucherservice für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel.: 030 / 22 480-500, www.bnetza.de, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de), bei dem weitere Informationen angefragt werden können.
Hinweis zur Energieeffizienz
Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst sind unter www.bfee-online.de erhältlich. Informationen zum Thema Energieeffizienz sind weiterhin erhältlich bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (www.vzvb.de).
Änderung der AGB
Enpal ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die Regelungen des Stromliefervertrages sowie dieser AGB zu ändern.
Eine Änderung der AGB erfolgt nur, soweit sie erforderlich ist, um die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen (Äquivalenzinteresse) aufgrund einer nicht unbedeutenden Störung wiederherzustellen oder etwaige entstandene Regelungslücken, die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen, zu schließen und das Gesetz keine Regelung bereithält. Enpal wird nur Änderungen der AGB vornehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Der Kunde darf durch die Änderung insgesamt nicht schlechter gestellt werden. Enpal wird dem Kunden die Änderung der AGB spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform ankündigen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Änderungen zu widersprechen oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen. Sofern der Kunde der Änderung nicht oder nicht fristgemäß widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt.
Das Änderungsrecht von Enpal bezieht sich nicht auf wesentliche Vertragsregelungen (Regelungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wie zum Beispiel die Vertragslaufzeit und das Recht zur ordentlichen Kündigung.
Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und auf das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages wird Enpal den Kunden bei Mitteilungen zu Änderungen des Stromliefervertrages oder der AGB jeweils hinweisen.
Schlussbestimmungen
Enpal kann sich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.
Mündliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bestehen nicht.
Sollten einzelne Bestimmungen des Stromliefervertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Stromliefervertrag im Übrigen davon unberührt.
Änderungen zu widersprechen oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen. Sofern der Kunde der Änderung nicht oder nicht fristgemäß widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Enpal Energy GmbH, c/o Enpal B.V., Koppenstraße 8, 10243 Berlin, Telefon 030 20164420, E-Mail kontakt@enpal.energy) mittels eindeutiger Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.