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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Pflichtangaben für Energieversorger nach § 41 EnWG sowie § 42 EnWG

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Privatkunden im Enpal.Fix Stromtarif

Stand: 22.10.2024

1. Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrages

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Stromlieferverträge zur Belieferung von Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh (nachfolgend „Kunden“) durch die Enpal Energy GmbH (nachfolgend „Enpal“; Koppenstraße 8, 10243 Berlin, AG Charlottenburg, HRB 216740 B, Kontaktdaten: siehe Ziffer 15). „Haushaltskunden“ sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Enpal beliefert insofern ausschließlich Kunden, deren Stromverbrauch vom Messstellenbetreiber nicht über eine registrierende Leistungsmessung erfasst wird. Die Belieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung.  
  1. Der Vertrag kommt ausschließlich auf elektronischem Wege und wie folgt zustande: Die Präsentation und Bewerbung der Leistungen auf der Internetpräsenz und in der mobilen Applikation von Enpal stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern sind lediglich eine Aufforderung an den Kunden, selbst ein Angebot gegenüber Enpal abzugeben (sog. invitatio ad offerendum). Der Kunde kann auf dem jeweiligen Medium durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ (oder einer vergleichbaren eindeutigen Schaltfläche) unter Übermittlung aller wesentlichen Daten ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Stromliefervertrages abgeben. Bis zur Abgabe des Angebots kann der Kunde seine Angaben jederzeit überprüfen und mit Hilfe der Zurück-Buttons ggf. korrigieren. Enpal bestätigt den Eingang des Angebots elektronisch und nimmt das Angebot des Kunden an („Eingangs- und Vertragsbestätigung“). Im Rahmen dieser Eingangs- und Vertragsbestätigung wird Enpal dem Kunden den voraussichtlichen Lieferbeginn mitteilen. Sind für die Aufnahme der Strombelieferung erforderliche Angaben vom Kunden nicht oder nicht richtig gemacht worden (z.B. Mitteilung einer falschen Zählernummer), wird Enpal sich bemühen, dies mit Hilfe des Kunden aufzuklären und zu korrigieren. Der Kunde ist in diesem Fall zur Mitwirkung verpflichtet. Die Aufnahme der Strombelieferung verzögert sich in diesem Fall, bis alle erforderlichen Daten korrekt vorliegen.  
  1. Abweichende AGB des Kunden gelten nicht. Sie gelten auch dann nicht, wenn Enpal ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.  
  1. Diese AGB gelten nachrangig zu mit dem Kunden abgeschlossenen spezifischen Tarifvereinbarungen oder tarifbezogenen Regelungen für einen Stromliefervertrag, wenn und soweit diese abweichende Bestimmungen enthalten.  

2. Lieferbeginn und Lieferbedingungen  

  1. Enpal liefert dem Kunden den gesamten an der von ihm angegebenen, durch die entsprechende Marktlokations-Identifikationsnummer bestimmten Verbrauchsstelle benötigten Strom. Die Belieferung des Kunden erfolgt ausschließlich im Netzgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Enpal ist nicht verpflichtet, Strom an Anschlüsse außerhalb des deutschen Netzgebiets oder an Standorte zu liefern, die nicht an das deutsche Versorgungsnetz angeschlossen sind.
  1. Der Lieferbeginn setzt voraus, dass Enpal eine Bestätigung des Verteilnetzbetreibers sowie, bei einem Lieferantenwechsel, die Kündigungsbestätigung des bisherigen Lieferanten vorliegen. Beide Bestätigungen werden durch Enpal eingeholt. Enpal organisiert den Lieferantenwechsel für den Kunden dabei unentgeltlich und zügig, wobei Enpal dafür Sorge trägt, dass die Interessen des Kunden gegenüber den Netzbetreibern und anderen Beteiligten gewahrt bleiben. Der Kunde bevollmächtigt Enpal hiermit, alle für den Lieferantenwechsel und die Strombelieferung erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Netzbetreiber und dem bisherigen Lieferanten abzugeben und zu empfangen, insbesondere einen gegebenenfalls bestehenden Stromliefervertrag mit einem bisherigen Lieferanten zu kündigen. Die Vollmacht ist jederzeit widerruflich.  
  1. Die Stromlieferung beginnt zum nächstmöglichen Zeitpunkt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt, zu dem ein gegebenenfalls bestehender Stromliefervertrag des Kunden mit einem bisherigen Lieferanten beendet ist und zu dem der zuständige Netzbetreiber der Netznutzung durch Enpal zugestimmt hat. Weicht dieser frühestmögliche Lieferbeginn von dem im Rahmen der Vertragsbestätigung mitgeteilten Lieferbeginn ab, wird Enpal dies dem Kunden mitteilen. Weiterhin beginnt die Stromlieferung nicht vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist.  
  1. Der Kunde bezieht den gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf an der Marktlokation von Enpal. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 kW elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate).
  1. Eine Weitergabe des von Enpal bezogenen Stroms an nicht im Haushalt des Kunden lebende Dritte ist ohne vorherige Zustimmung durch Enpal nicht zulässig. Die Zustimmung muss mindestens in Textform erfolgen. Das Recht des Kunden, deren Verbrauch mit Zählerstandsgangmessung gemessen wird, Verträge über Stromdienstleistungen, insbesondere hinsichtlich von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit im Sinne des § 41d EnWG, abzuschließen, bleibt unberührt. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, Enpal über den Abschluss eines solchen Vertrags unverzüglich zu informieren.  

3. Stromqualität  

Der zur Versorgung des vom Kunden bereitgestellte Strom wird ausschließlich aus regenerativen Erzeugungsquellen, wie z.B. Wasser-, Wind-, Solarenergie oder Biomasse gewonnen. Die Nachweisführung hierüber erfolgt durch die Entwertung von Herkunftsnachweisen Grundlage der Versorgung des Kunden und des entsprechenden Strombezugs von Enpal sind dabei Prognosewerte über das Verbrauchsverhalten des Kunden. Der tatsächliche Verbrauch kann von diesen Prognosewerten abweichen. Diese Differenzen werden über den Spotmarkt oder vom Netzbetreiber ausgeglichen.  

4. Strompreis und Preisgarantie  

  1. Der Kunde zahlt an Enpal für den gelieferten Strom den in den Vertragsunterlagen genannten verbrauchsunabhängigen Grundpreis sowie einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis. Der in den Vertragsunterlagen genannte Arbeitspreis und der Grundpreis verstehen sich als Bruttopreise, d. h. sie enthalten sämtliche im Zusammenhang mit der Belieferung des Kunden anfallenden Kosten.  
  1. Der Arbeitspreis und der Grundpreis enthalten die folgenden Kosten: die Netznutzungsentgelte gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Entgelte für den Messstellenbetrieb, soweit hiermit kein Dritter, Enpal oder mit Enpal verbundene Unternehmen beauftragt wurden, die Stromsteuer gemäß § 3 Stromsteuergesetz (StromStG), die Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung (KAV), die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage gemäß § 10 ff. EnFG (Energiefinanzierungsgesetz), die Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) einschließlich der Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG, die Vertriebskosten einschließlich der Kosten für die Beschaffung von Herkunftsnachweisen für die Lieferung von aus Erneuerbaren Energie erzeugtem Strom und die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.  
  1. Sofern in den Vertragsunterlagen Enpal gegenüber dem Kunden eine Preisgarantie hinsichtlich einzelner Kostenbestandteile des Arbeitspreises und des Grundpreises abgegeben hat, sind Preisanpassungen nach Ziffer 5.1 dieser AGB aufgrund von Änderungen der von der Preisgarantie umfassten Kostenbestandteile durch Enpal für die Dauer der Preisgarantie unzulässig. Die von der Preisgarantie umfassten Kostenbestandteile und die Laufzeit der Preisgarantie ergeben sich aus den Vertragsunterlagen. Nicht von der Preisgarantie umfasst sind jedoch in jedem Fall Netzentgelte des Netzbetreibers, die Entgelte für den Messstellenbetrieb, soweit diese Preisbestandteil sind, die Mehrwertsteuer, die Stromsteuer, die § 19 StromNEV-Umlage einschließlich der sog. Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG, die Offshore-Umlage, der KWKG-Aufschlag, die Konzessionsabgabe sowie denkbare künftige zusätzliche Steuern und öffentliche Abgaben, Umlagen oder vom Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber in Rechnung gestellte Entgelte. Nach Ablauf der Garantiezeit kann Enpal auch aufgrund von Änderungen der von der Preisgarantie erfassten Kostenbestandteile eine Preisanpassung nach Maßgabe der Ziffer 5.1 vornehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Änderung des Kostenbestandteils selbst innerhalb des Zeitraums der Preisgarantie eingetreten ist.
  1. Der Kunde kann Informationen zu den verschiedenen Preisbestandteilen jederzeit per E-Mail an kontakt@enpal.energy erfragen.  
  1. Mit dem vereinbarten Strompreis bzw. den verschiedenen Preisbestandteilen sind die im Zusammenhang mit der Stromlieferung ggf. anfallenden Steuern, Abgaben und Umlagen und sonstige Kosten, soweit diese nach den vertraglichen Abreden im Verantwortungsbereich der Enpal abgerechnet werden, abgegolten.  

5. Preisanpassung  

  1. Bei Änderungen der Kosten, die für die Gestaltung des Arbeitspreises und des Grundpreises maßgeblich sind, ist Enpal berechtigt, die entsprechenden Preisbestandteile gegenüber dem Kunden nach billigem Ermessen anzuheben, soweit die Kostenänderungen eine Steigerung der Gesamtkosten begründen. Der Kunde kann Preisanpassungen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle zuführen. Führen Kostenänderungen zu einem Sinken der Gesamtkosten, ist Enpal verpflichtet, die Preise für die Kunden nach demselben Maßstab zu senken. Enpal überwacht fortlaufend die Entwicklung der für die Preisgestaltung maßgeblichen Kosten und wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte und sachlichen Aspekte einer Preisanpassung so wählen, dass Preissenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben erfolgen als Preiserhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostensteigerungen. Insoweit wird Enpal bei der Preisgestaltung stets auch steigende mit gleichzeitig sinkenden Kostenpositionen saldieren.  
  1. Soweit nach Vertragsschluss Steuern, Abgaben, Umlagen oder vom Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber in Rechnung gestellte Entgelte, die unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der Strombeschaffung oder Stromlieferung haben, aufgrund von nach Vertragsschluss in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen oder hoheitlichen Maßnahmen hinzukommen oder wegfallen, ist Enpal im Falle eines Hinzukommens berechtigt und im Falle eines Entfallens verpflichtet, den Strompreis entsprechend den Vorgaben der Ziffer 5.1 anzupassen.
  1. Preisanpassungen werden dem Kunden von Enpal vor dem Inkrafttreten mindestens in Textform mitgeteilt. Im Falle von Preisanhebungen erfolgt diese Mitteilung mindestens einen (1) Monat vor Eintritt der beabsichtigten Anpassung. Enpal wird den Kunden im Rahmen dieser Mitteilung über alle für die Preisanpassung relevanten Umstände und Tatsachen in verständlicher und nachvollziehbarer Weise informieren. Der Kunde hat im Falle einer Preisanhebung das Recht, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisanhebung und mit Wirksamkeit zu diesem Zeitpunkt fristlos zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Enpal wird den Kunden im Rahmen der Mitteilung über die Preisanpassung auf das Kündigungsrecht hinweisen.  
  1. Abweichend von den vorstehenden Ziffern 5.1 bis 5.4 werden Änderungen der Umsatzsteuer in unveränderter Form gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.

6. Verbrauchsermittlung  

  1. Die Verbrauchsermittlung durch Enpal erfolgt auf Grundlage der Messdaten, die durch diesen Messstellenbetreiber erfasst, abgelesen und übermittelt werden.  
  1. Daneben ist der Kunde berechtigt, seine Messeinrichtungen selbst abzulesen. Enpal kann zudem eine Selbstablesung vom Kunden verlangen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Bei einem berechtigten Widerspruch des Kunden aufgrund der Unzumutbarkeit kann Enpal die Ablesung selbst unentgeltlich vornehmen. Gleichsam ist Enpal aber nicht verpflichtet, den Kunden z.B. im Falle fehlender Messdaten zu einer Selbstablesung aufzufordern.  
  1. Wenn Enpal zur Verbrauchsermittlung im Zeitpunkt der Abrechnung aus Gründen, die Enpal nicht zu vertreten hat, keine Messdaten vorliegen, ist Enpal berechtigt, den Zählerstand auf Basis von Erfahrungswerten zu schätzen oder der Verbrauchsermittlung Schätzungen des Messstellenbetreibers zugrunde zu legen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Verbrauchsermittlungen auf Grundlage geschätzter Messdaten können bei späterem Vorliegen abgelesener Messdaten auch rückwirkend korrigiert werden.  
  1. Der mit dem Arbeitspreis zu vergütende Verbrauch entspricht dem auf Basis dieser Ziffer 6 ermittelten Gesamtverbrauch im Abrechnungszeitraum.

7. Abrechnung  

  1. Die Abrechnung der Stromlieferung durch Enpal erfolgt grundsätzlich (siehe jedoch nachfolgend Ziffer 7.2) jährlich spätestens 6 Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums und am Ende des Lieferverhältnisses auf Basis der Verbrauchsermittlung nach Ziffer 6. Der Abrechnungszeitraum beträgt regulär 12 Kalendermonate und darf einen Zeitraum von 12 Kalendermonaten nicht überschreiten. Die Abrechnung bzw. Schlussrechnung erfolgt ausschließlich elektronisch. Der Kunde kann jedoch die Abrechnung in Papierform verlangen.  
  1. Auf Wunsch des Kunden kann gegen ein zusätzliches Entgelt die Abrechnung auch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich erfolgen. Bei monatlichem Turnus erfolgt die Abrechnung spätestens drei Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums.  
  1. Ändert sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums der verbrauchsabhängige Arbeitspreis, so wird der für den neuen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen. Eine etwaige Preisgarantie bleibt von dieser Ziffer 7.3 unberührt.
  1. Hat Enpal für Dienstleistungen oder Lieferungen in demselben Abrechnungszeitraum Zahlungen an den Kunden zu leisten und einen Anspruch gegen den Kunden auf Zahlung nach diesem Vertrag, so kann Enpal die eigenen Verbindlichkeiten durch Verrechnung mit entsprechenden Forderungen aus diesem Vertrag gegen den Kunden erfüllen. Die verrechneten Beträge werden in einer entsprechenden Abrechnung dem Kunden von Enpal aufgeschlüsselt.  
  1. Enpal kann vom Kunden monatliche gleiche Abschlagszahlungen verlangen. Vom Kunden geleistete Abschlagszahlungen werden in der Abrechnung entsprechend angerechnet. Ergibt sich hierbei ein Guthaben des Kunden, wird dieses von Enpal binnen zwei Wochen erstattet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Die Höhe der Abschlagszahlungen bemisst sich nach dem Verbrauch im Vorjahreszeitraum oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden sowie dem vom Kunden voraussichtlich zu leistenden Preis (Grundpreis und Arbeitspreis). Macht der Kunde glaubhaft, dass sein voraussichtlicher Verbrauch und somit das Jahresentgelt erheblich geringer ist, so wird Enpal dies bei der Bemessung der Abschläge angemessen berücksichtigen. Ändert sich der Verbrauch des Kunden während eines Abrechnungszeitraums maßgeblich, kann Enpal die Höhe der Abschlagszahlungen entsprechend nach billigem Ermessen anpassen. Enpal wird dem Kunden die Höhe der jeweiligen Abschlagszahlung vorab in Textform mitteilen.  
  1. Die Abschlagsbeträge sind jeweils zum Ersten eines jeden Kalendermonats fällig, nicht jedoch vor dem Beginn der Stromlieferung durch Enpal. Forderungen von Enpal aus der Abrechnung sind zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung beim Kunden fällig.  
  1. Zahlungen des Kunden erfolgen per SEPA-Lastschriftverfahren. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notification) spätestens einen Kalendertag vor dem jeweiligen Belastungsdatum zu erfolgen hat. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Enpal ist berechtigt, die aus einer vom Kunden zu vertretenden Rückbelastung einer Lastschrift entstehenden Kosten an den Kunden weiterzugeben. Auf Wunsch des Kunden können Zahlungen auch per Überweisung erfolgen. Zahlungen von Enpal an den Kunden erfolgen ausschließlich bargeldlos durch Überweisung auf ein vom ihm angegebenes Konto.  
  1. Gegen Ansprüche von Enpal kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.  

8. [entfällt]

9. Vertragslaufzeit und Kündigung  

  1. Der Stromliefervertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder Vertragspartei jederzeit zum Ablauf des nächsten Kalendermonats ohne Angabe von Gründen ordentlich gekündigt werden. Enpal wird das Recht zur ordentlichen Kündigung bis zum Ablauf einer gegebenenfalls dem Kunden gegebenen Preisgarantie nach Ziffer 4.3 nicht ausüben. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
  1. Jede Vertragspartei kann den Stromliefervertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt aus Sicht von Enpal insbesondere vor, wenn der Kunde sich mit einer fälligen Zahlung in Verzug befindet und trotz zweimaliger Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
  1. Eine Kündigung des Stromliefervertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Enpal wird eine Kündigung des Kunden innerhalb von einer Woche nach deren Zugang in Textform unter Angabe des Datums des Vertragsendes bestätigen.  
  1. Enpal wird sich im Falle der Beendigung des Stromliefervertrags unter jederzeitiger Wahrung der Interessen des Kunden alle für einen zügigen Lieferantenwechsel erforderlichen Erklärungen abgeben oder, soweit kein neuer Lieferant vom Kunden angegeben wird, die Belieferung des Kunden durch Enpal abmelden.  

10. Umzug des Kunden  

Im Fall eines Wohnsitzwechsels kann der Kunde den Stromliefervertrag außerordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Im Falle eines Wohnsitzwechsels teilt der Kunde Enpal in seiner Kündigung die zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mit und Enpal kann dem Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform ein Angebot zur Fortsetzung des Stromliefervertrages am neuen Wohnsitz unterbreiten. Enpal wird sich bei verspäteter Umzugsmitteilung des Kunden gemäß der geltenden energiewirtschaftlichen Prozesse um eine Klärung des Sachverhalts unter Beachtung der Interessen des Kunden und – soweit möglich – auch rückwirkende An- und Abmeldungen des Kunden bemühen.  

11. Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung und höhere Gewalt  

  1. Bei Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung infolge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist Enpal von ihren Leistungspflichten befreit. Enpal weist darauf hin, dass dem Kunden in diesem Fall eventuell Ansprüche gegen den Netzbetreiber aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung zustehen. Satz 1 gilt nicht, falls Enpal die Störung zu vertreten hat. Enpal ist verpflichtet, ihren Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, soweit diese Enpal bekannt sind oder von Enpal in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.  
  1. Enpal ist auch von ihren Leistungspflichten befreit, wenn Enpal an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände gehindert ist, deren Beseitigung Enpal nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.  
  1. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen.  

12. Abtretung, Rechtsnachfolge  

  1. Enpal ist berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten und die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen. Enpal wird dem Kunden die Übertragung des Vertrages mit einer Vorlaufzeit von einem (1) Monat anzeigen. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag fristlos zum Übertragungszeitpunkt zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird Enpal den Kunden in der Mitteilung zur Übertragung des Vertragsverhältnisses hinweisen.  
  1. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag ist nur mit Zustimmung von Enpal zulässig. Dies gilt nicht für auf Geld gerichtete Ansprüche des Kunden gegen Enpal oder für ein anderes Recht, das der Kunde gegen Enpal hat, wenn bei Enpal ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder berechtigte Belange des Kunden an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse von Enpal an dem Abtretungsausschluss überwiegen.  

13. Onlinekommunikation  

Das von Enpal angebotene Stromprodukt wird ausschließlich digital, d.h. app- oder webbasiert, vertrieben. Diesem Vertriebsmodell entsprechend erfolgen alle rechtsgeschäftlichen Handlungen und Erklärungen, z. B. Mitteilungen, Bestätigungen, Angebote, Annahmen, Abrechnungen oder Kündigungen nach Wahl von Enpal per E-Mail oder über die elektronische Kommunikation im Rahmen einer internetgebundenen Kundenplattform. Dies setzt voraus, dass der Kunde Enpal eine E-Mailadresse angibt oder sich unter Bestätigung der Nutzungsbedingungen bei einer von Enpal vorgehaltenen Kundenplattform angemeldet und zu der Nutzung bereit erklärt hat. Der Kunde hat Enpal zudem eine Änderung seiner für die elektronische Kommunikation verwendeten Kontaktdaten (E-Mailadresse) unverzüglich mitzuteilen.  

14. Datenschutz  

  1. Enpal schützt alle ihr zur Verfügung gestellten Kundendaten zu jeder Zeit entsprechend der Vorgaben des geltenden Datenschutzrechts. Insoweit gelten die Datenschutzerklärungen von Enpal, die unter www.enpal.de/datenschutz und http://www.enpal.de/blog/dsgvo-informationspflichten abrufbar sind.
  1. Enpal weist darauf hin, dass zur Organisation des Lieferantenwechsels die erforderlichen Daten des Kunden an den bisherigen Stromlieferanten, den Messstellenbetreiber und den Netzbetreiber des Kunden übermittelt werden.  

15. Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsverfahren  

Der Kundenservice von Enpal ist unter der Telefonnummer  
030 20164420 von Montag – Freitag 8.00 – 17.00 Uhr und per E-Mail an kontakt@enpal.energy erreichbar. Enpal beantwortet Beschwerden und Beanstandungen von Kunden gemäß § 111 a EnWG innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen ab deren Zugang. Hilft Enpal der Verbraucherbeschwerde innerhalb dieser Frist nicht ab, kann der Kunde die Schlichtungsstelle Energie anrufen (Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: 030 / 2 757 240-0, www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de). Gesetzliche Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ist in jedem Fall, dass sich der Kunde mit seinem Anliegen zuvor an Enpal gewandt hat. Sofern der Kunde eine Schlichtung in zulässiger Weise beantragt, ist Enpal gem. § 111 b Abs. 1 Satz 2 EnWG zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet. Daneben unterhält die Bundesnetzagentur einen Verbraucherservice für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel.: 030 / 22 480-500, www.bnetza.de, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de), bei dem weitere Informationen angefragt werden können.  

16. Hinweis zur Energieeffizienz  

Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst sind unter www.bfee-online.de erhältlich. Informationen zum Thema Energieeffizienz sind weiterhin erhältlich bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (www.vzvb.de).  

17. Änderung der AGB  

  1. Enpal ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die Regelungen des Stromliefervertrages sowie dieser AGB zu ändern.  
  1. Eine Änderung der AGB erfolgt nur, soweit sie erforderlich ist, um die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen (Äquivalenzinteresse) aufgrund einer nicht unbedeutenden Störung wiederherzustellen oder etwaige entstandene Regelungslücken, die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen, zu schließen und das Gesetz keine Regelung bereithält. Enpal wird nur Änderungen der AGB vornehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Der Kunde darf durch die Änderung insgesamt nicht schlechter gestellt werden. Enpal wird dem Kunden die Änderung der AGB spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform ankündigen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Änderungen zu widersprechen oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen. Sofern der Kunde der Änderung nicht oder nicht fristgemäß widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt.  
  1. Das Änderungsrecht von Enpal bezieht sich nicht auf wesentliche Vertragsregelungen (Regelungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wie zum Beispiel die Vertragslaufzeit und das Recht zur ordentlichen Kündigung.
  1. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und auf das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages wird Enpal den Kunden bei Mitteilungen zu Änderungen des Stromliefervertrages oder der AGB jeweils hinweisen.  

18. Schlussbestimmungen  

  1. Enpal kann sich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.  
  1. Mündliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bestehen nicht.  
  1. Sollten einzelne Bestimmungen des Stromliefervertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Stromliefervertrag im Übrigen davon unberührt.  

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Enpal Energy GmbH, c/o Enpal B.V., Koppenstraße 8, 10243 Berlin, Telefon 030 20164420, E-Mail kontakt@enpal.energy) mittels eindeutiger Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

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